"Grußordnung"
In Ermangelung einheitlicher Regelungen und gesetzlicher Bestimmungen sind die innerbetrieblichen Grußgewohnheiten völlig dem Zufall überlassen. Dies führt zwangsläufig immer wieder zu Mißverständnissen, Untergrabungen der Autorität sowie Spannungen zwischen Gleichgestellten, zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, Jüngeren und Älteren, männlichen und weiblichen Beschäftigten.
Um diesen Mißstand zu beseitigen, wurde von der Projektgruppe "ZETEPE" eine Grußordnung erarbeitet, die alle Fragen des Grüßen in Betrieb erschöpfend behandelt. Sie wird in den folgenden drei Monaten in verschiedenen Abteilungen des Hauses getestet; die Abteilungsleiter sind angewiesen, ihre Mitarbeiter diesbezüglich zu informieren. Nachfolgend der vollständige Wortlaut der Richtlinie.
Präambel
"Es ist zu unterscheiden zwischen Grußrecht und Grußpflicht. Grußrecht genießen grundsätzlich Ranghöhere gegenüber Rangniedrigeren. Bei betrieblich Gleichgestellten genießt die Dame Grußrecht vor dem vor dem Herrn, der/die ältere Mitarbeiter/in vor dem/der jüngeren."
Absatz I: |
Das Grußrecht kann ausgeübt werden, muß aber nicht. Für die Ausübung des Grußrechts kann der Grußberechtigte (GB) zwischen folgenden Formen wählen: Stummes ggf. freundliches Kopfnicken Benutzung der Grußformel "na" oder "na, wie geht's" oder "da sind Sie ja wieder" oder "hab Sie lang nicht gesehen" |
Absatz II. |
Der Grußpflichtige (GP) Grüßt grundsätzlich, es sei denn, de GB gibt dem GP zu verstehen, daß er den GP von Grußpflicht entbindet (z.B. wenn der GP dem GB zum dritten mal am selben Tag begegnet). Der GP grüßt anderes als der GB, er hat die Tageszeit zu entbieten: Von 00:00 Uhr bis 10:00 Uhr: "Guten Morgen" Von 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr: "Guten Tag" Von 11:00 Uhr bis 14:00 Uhr: "Mahlzeit" Von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr: "Guten Tag" Von 16:00 Uhr bis 23:00 Uhr: "Auf wiedersehen" In der Winterzeit Ab 17:00 Uhr: "Guten Abend" Ab 23:00 Uhr: "Gute Nacht". |
Absatz III: |
Statt mit der Entbietung der Tageszeit dürfen GP auch die regional üblichen Grußformeln benutzen, z.B. im süddeutschen Raum "Gruß Gott". Grußformeln wie "Servus", "Tschüs" und dergleichen sind jedoch nur unter Grußgleichgestellten gestattet. |
Absatz IV: |
Grußrecht und Grußpflicht gelten an allen Orten auf dem Betriebsgelände, jedoch grüßt der GP auf Toilette von 11:00 Uhr bis 14:00 Uhr nicht mit "Mahlzeit", sondern mit der von 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr gebräuchlichen Grußformel. |
Absatz V: |
Vom 23. - 25.12 dürfen GP auch mit "Frohe Weihnachten" oder Frohes Fest" oder "Gesegnetes Weihnachtsfest" grüßen. Vom 30.12. - 2.1 ist die Grußformel "Gutes neues Jahr" zulässig, wobei am 2.1 "noch nachträglich" hinzuzufügen ist. Jeweils 48 Stunden vor Ostern und Pfingsten darf mit "Frohe Ostern" bzw. "Frohe Pfingsten" gegrüßt werden.
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Absatz VI: |
Erwidert ein GB den Gruß des GP nicht, so entbindet dies den GP nicht davon, bei abermaligem Begegnen den GB erneut zu grüßen. |
Absatz VII: |
Begegnet ein GP einem GB, der sich in Begleitung eines Dritten befindet, gegenüber dem der GP grußberechtigt ist, so grußt der GP den GB mit der Entbietung der Tageszeit unter Hinzufügung dessen Namens oder Titels. Also etwa: "Guten Morgen, Herr Direktor" oder "Guten Tag, Herr Müller" oder "Auf Wiedersehen, Herr Direktor Müller". Dadurch wird vermieden, daß der GB Dritten zu gezwungen ist, der ihm gegenüber grußpflichtig ist. |
Absatz VIII: |
Ein GP kann nur durch betriebsärztliches Attest von Grußpflicht entbunden werden. |
Absatz IX: |
Die Verletzung der Grußpflicht kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich bringen. |